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VG Augsburg, 03.11.2010 - Au 1 S 10.1629 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage;Festlegung des Hauptwohnsitzes durch Meldebehörde;Vorwiegend benutzte Wohnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- VGH Bayern, 09.12.1988 - 5 B 87.04031
Auszug aus VG Augsburg, 03.11.2010 - Au 1 S 10.1629
Art. 10 Abs. 1 Satz 1 MeldeG ermächtigt zwar nicht ausdrücklich zum Erlass von belastenden oder feststellenden Verwaltungsakten; die Befugnis hierzu ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift (BayVGH vom 9.12.1988 Az. 5 B 87.04031, BayVBl 1989, 499 = RdNrn. 14 f.).Dabei ist der unbestimmte Rechtsbegriff "vorwiegend" rein zeitlich zu bestimmen (BayVGH vom 9.12.1988 a.a.O.).
Erst dann, wenn eine rein zeitliche Bestimmung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, ist die Zweifelsregelung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 5 MeldeG heranzuziehen, wonach in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort ist, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt (BayVGH vom 9.12.1988 a.a.O.; vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich VG Bayreuth vom 19.5.2009 Az. B 1 K 09.27 - RdNr. 19 ff.; VG München vom 5.2.1997 Az. M 7 K 96.2953 - RdNr. 21 jeweils m.w.N.).
- VG Augsburg, 11.01.2011 - Au 1 K 10.1628
Festlegung des Hauptwohnsitzes durch Meldebehörde; vorwiegend benutzte Wohnung
Auszug aus VG Augsburg, 03.11.2010 - Au 1 S 10.1629
Hiergegen ließ die Klägerin am 19. Oktober 2010 Klage erheben (Az. Au 1 K 10.1628), über die bislang nicht entschieden ist.Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte und der Gerichtsakte (auch im Verfahren Au 1 K 10.1628).
a) Der Antrag ist zulässig, da sich die Klage im Verfahren Au 1 K 10.1628 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Feststellung in Ziffer 1. des Bescheids vom 17. September 2010 richtet (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
- VG Bayreuth, 19.05.2009 - B 1 K 09.27
Bestimmung der Hauptwohnung durch die Meldebehörde
Auszug aus VG Augsburg, 03.11.2010 - Au 1 S 10.1629
Erst dann, wenn eine rein zeitliche Bestimmung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, ist die Zweifelsregelung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 5 MeldeG heranzuziehen, wonach in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort ist, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt (…BayVGH vom 9.12.1988 a.a.O.; vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich VG Bayreuth vom 19.5.2009 Az. B 1 K 09.27 - RdNr. 19 ff.; VG München vom 5.2.1997 Az. M 7 K 96.2953 - RdNr. 21 jeweils m.w.N.). - VG München, 05.02.1997 - M 7 K 96.2953
Auszug aus VG Augsburg, 03.11.2010 - Au 1 S 10.1629
Erst dann, wenn eine rein zeitliche Bestimmung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, ist die Zweifelsregelung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 5 MeldeG heranzuziehen, wonach in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort ist, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt (…BayVGH vom 9.12.1988 a.a.O.; vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich VG Bayreuth vom 19.5.2009 Az. B 1 K 09.27 - RdNr. 19 ff.; VG München vom 5.2.1997 Az. M 7 K 96.2953 - RdNr. 21 jeweils m.w.N.).
- VG Augsburg, 11.01.2011 - Au 1 K 10.1628
Festlegung des Hauptwohnsitzes durch Meldebehörde; vorwiegend benutzte Wohnung
Mit Beschluss vom 3. November 2010 hat das Gericht den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt (Au 1 S 10.1629).Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte und der Gerichtsakte (auch im Verfahren Au 1 S 10.1629) sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 11. Januar 2011.